Patienteninformation
1. Wer verordnet Ergotherapie?
Die Verordnung für die ergotherapeutische Behandlung erfolgt durch den behandelnden Hausarzt oder Facharzt des Patienten (z. B. Kinderarzt, Neurologe, Orthopäden, Unfallarzt etc.). Ergotherapie kann bei Bedarf vom Arzt als Hausbesuch verordnet werden. Die Kosten für die Behandlung werden von der Krankenkasse übernommen.
2. Erste Behandlung
Dazu gehört:
- Aufnahmegespräch mit dem Therapeuten (Anamnesebogen, Therapiebedarf)
- Besprechung des Terminplans
- Eventuell Besprechung und Unterschreiben der Honorarvereinbarung (gilt nur für Privatpatienten und Selbstzahler)
- Durchlesen des Informationsmaterials / Fragestellungen klären
- Besprechen /Begleichen der Rezeptgebühr
In der ersten Behandlung untersucht Sie der Therapeut und bespricht mit Ihnen die Ziele der Therapie. Dabei erläutert er Ihnen ausführlich, was wir für Sie tun können.
Wenn es aus therapeutischer Sicht sinnvoll erscheint, Sie so schnell wie möglich wieder in den Arbeitsprozess oder Sport einzugliedern, klären wir Sie auch über unterstützende Therapien auf.
3. Behandlungszeiten
Behandlungszeiten für die Ergotherapie werden von den Kassen unterschiedlich vergütet. Der zeitliche Behandlungsrahmen richtet sich nach den 4 möglichen Verschreibungen:
- Sensomotorisch perzeptive Behandlung
- Motorisch funktionelle Behandlung
- Hirnleistungstraining
- Psychisch funktionelle Behandlung
Ergotherapie kann auch als Haus-, Schul-, oder Heimbesuch verordnet werden!
Sind Sie Privatpatient oder Selbstzahler, dann haben Sie die Möglichkeit Ihre Therapiezeit bei der Ergotherapie selbst zu wählen. Sie können sich zwischen 30 und 75 Minuten der jeweiligen Therapie entscheiden und dies mit einem Honorarvertrag festlegen.
Bitte sprechen Sie mit Ihrem Therapeuten, welche Therapiezeit für Ihre Behandlung optimal wäre und klären Sie als Privatpatient zuvor, in welcher Höhe Ihre Krankenkasse die Kosten übernimmt.
4. Behandlung ohne ärztliche Verordnung
Als Patient in einer gesetzlichen Krankenkasse sind Sie häufig der Situation ausgesetzt, dass die Höchstgrenze für die verordneten Heilmittel ausgeschöpft ist. Der Arzt kann in solchen Situationen aufgrund von Budgets und Richtgrößen keine weitere Verordnung ausstellen.
Damit Sie Ihre begonnene Therapie dennoch fortsetzen können, besteht die Möglichkeit, sich auch als Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse auf eigenen Wunsch in unserer Praxis behandeln zu lassen.
Wir erläutern Ihnen gerne, welche verschiedenen Möglichkeiten bestehen, die von Ihnen gewünschte Therapie fortzusetzen – und welche Kosten dafür anfallen.
5. Verspätung bei Terminen
Selbstverständlich kann es vorkommen, dass man zu spät aus dem Büro kommt, alle Ampeln auf Rot stehen und zu allem Unglück die Straße auch noch fünf Minuten von einem Reinigungsauto blockiert wird. Dafür haben wir Verständnis.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass die Behandlungszeit wie vorgesehen endet. Wir können die Zeit, die Sie sich verspäten, nicht an die Behandlungszeit anhängen, da die anderen Patienten nach Ihnen – zurecht – einen pünktlichen Therapiebeginn erwarten.
Selbstverständlich bemühen auch wir uns, die Uhr stets im Blick zu haben. Sollte bei uns einmal eine Verspätung von ein paar Minuten eintreten, geht das natürlich nicht zu Ihren Lasten.
6. Termine nicht wahrnehmen können
Ihr Kind ist krank? Sie bekommen Besuch? Es gibt immer Gründe, weshalb Sie einmal zu einem vereinbarten Termin nicht in die Praxis kommen können. Auch das können wir verstehen. Wir bitten Sie dann lediglich, den Termin bis spätestens 24 Std. vor der Behandlung telefonisch abzusagen.
Bitte haben Sie Ihrerseits Verständnis dafür, dass wir Ihnen diesen Termin andernfalls mit dem zurzeit gültigen Kassensatz in Rechnung stellen müssen. Davon machen wir – schon aus Fairness den anderen Patienten gegenüber – keine Ausnahme.
Für den Termin, der Ihnen entgangen ist, erhalten Sie selbstverständlich einen Ersatztermin.
7. Hausaufgabenprogramm
Inhalte der Therapie sollten grundsätzlich einen Übertrag in Ihren Alltag finden. Wenn notwendig, wird Ihr Therapeut das für Sie oder Ihr Kind passende Programm zusammenstellen. Dafür können Sie Ihre Digitalkamera oder auch Ihr Smartphone mit in die Behandlung nehmen und wir fotografieren Sie oder ihr Kind beim Üben. Damit haben Sie immer Ihre individuellen und aktuellen Übungen dabei.
Im Interesse Ihres Kindes sollten Übungen für zu Hause ernst genommen werden. Es ist wichtig, dass Sie oder Ihr Kind daran denken, dass die Aufgaben Inhalte der nächsten Therapiesitzung darstellen können und deshalb mitgebracht werden müssen.
8. Privatvergütung
Es gibt für Privatpatienten keine gesetzliche Gebührenordnung bezüglich ergotherapeutischer Leistungen. Demnach kann die Vergütungshöhe der ergotherapeutischen Behandlung ganz individuell vereinbart werden. Die Ergotherapie ist weder an Höchstsätze noch an andere Gebührenordnungen gebunden.
Für die Wirksamkeit der Vereinbarung über die Höhe der Vergütung ist es ohne Belang, ob und in welcher Höhe Sie einen Ersatzanspruch gegen ein Krankenversicherungsunternehmen und/oder eine Beihilfestelle besitzen. Die Festlegung von Höchstbeträgen der Krankenversicherungen oder Beihilfestellen betrifft nicht das private Rechtsverhältnis zwischen Patient und Ergotherapeut.
Beihilfeberechtigte und Post-Beamten-Versicherte können in einer Praxis für Ergotherapie auch nur als Privatpatient behandelt werden.